Flüchtlingsarbeit

  1. Migrations- und Fluchtbewegungen

Ich möchte an den Anfang stellen, dass es vom Aufnahmeland aus gesehen gewünschte und unerwünschte Migration gibt.

Erwünscht ist eine Immigration, eine Einwanderung, wenn die Einwanderer als Arbeitskräfte oder Kapitalgeber zur Förderung der Wirtschaft oder des Wohl-standes des Landes beitragen, also nützlich sind.

Wir erinnern uns an die Fünfziger Jahre, an die Aufbauphase, als Arbeitskräfte angeworben wurden. Die Arbeit konnte von den Deutschen allein nicht bewältigt werden.

Später kam die Anwerbesperre. Deutschland war kein Einwanderungsland.

Dass Deutschland doch in begrenztem Umfang ein Einwanderungsland ist, war der Entdeckung durch die Politiker in den letzten Jahren vorbehalten. Bis dahin waren die, die das schon lange behauptet hatten, als Verrückte abgetan worden. Nicht wie in früheren Zeiten ist die übermässige Landfläche zur landwirt-schaftlichen Nutzung für die Einwanderer massgebend, sondern der Bedarf an Menschen als Spezialisten in verschiedenen Bereichen. Wir denken an die Computerspezialisten, die heute gesucht werden, an die Arbeiter, die in die Rentenkasse einzahlen, damit die Renten gewährleistet werden können.

Bemerkung von mir: Gesucht werden noch Leute, die, ohne jemanden den Arbeitsplatz wegzunehmen, schlicht nur in die Rentenkasse einzahlen.

Kommen wir zu den unerwünschten Einwanderern, den Flüchtlingen. Sie hat man nicht gerufen. Sie sind im allgemeinen nicht nützlich, beanspruchen z.T. Sozialhilfe oder nehmen Arbeitsplätze weg, beanspruchen Wohnraum. Sie kommen, nicht um uns zu nützen, sondern um uns auszunützen. So Innenminister Schily, der erklärt, dass etwa 94% der Flüchtlinge, die zu uns kommen, gar keine echten Flüchtlinge sind, also nicht wegen Verfolgung gezwungen waren, ihr Heimatland zu verlassen. Wieso nehmen wir dann überhaupt Flüchtlinge auf?

  1. Asyl - die gesetzlichen Grundlagen

Die Deutschen, die während des Dritten Reichs aus politischen oder rassischen Gründen emigrieren mussten, haben viel Leidvolles erfahren bei ihrer Suche nach einem Land, das ihnen Asyl gewährte - Asyl, das bedeutet: Leben unbehelligt von Verfolgung. Auswanderer in die USA, die man nicht einlassen wollte, sprangen damals von den Schiffen, um gerettet zu werden, um dann auf diese Weise ins Land zu kommen. Die Schweiz hat in den Anfangsjahren viele Flüchtlinge zurückgeschickt, die in Deutschland zu Tode gekommen sind.

Diese Erfahrungen bewogen die Nachkriegspolitiker, Grundlagen zu schaffen, dass Menschen, die in ihrem Heimatland verfolgt wurden, Aufnahme, Asyl in Deutschland als einem Land ihrer Zuflucht finden könnten.

Das ist im Grundgesetz unmissverständlich in dem Satz zum Ausdruck gekommen: "Politisch Verfolgte geniessen Asylrecht." Das war der Artikel 16 Ich sage "war"; denn er hat sich später geändert.

Das GG ist eines der vier wesentlichen Grundlagen für die Asyl-Gwährung.

 

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Die andere sehr wichtige internationale Grundlage ist die Genfer Flüchtlings-konvention (GFK)von 1951, deren wesentlicher Inhalt das "Non-Refoulment" ist, also das Verbot, einen Flüchtling in den Staat zurückzuschicken, in dem er verfolgt wird.

Der wesentliche Unterschied zwischen beiden ist, dass die GG-Garantie ein-klagbar ist, während die GFK als solche nicht zur Klage berechtigt. Allerdings ist die GFK in die deutsche Gesetzgebung eingeflossen, und zwar in den § 51 des Ausländergesetzes, wo es heisst: "Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abge-schoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen überzeugung bedroht ist."

Der Pferdefuss dabei ist nur der, dass die GFK bei dieser übernahme verkürzt wurde, insbesondere insoweit, als z.B. in der deutschen Gesetzesfassung eine Verfolgung von nichtstaatlicher Seite dieses Rückschiebungsverbot nicht begrün-det.

Das Ausländergesetz ist also die weitere gesetzliche Grundlage, worin alle ausländerrechtlichen Fragen geregelt sind.

Dir vierte Grundlage ist das Asylverfahrensgesetz. Hier wird im einzelnen das Verfahren geregelt, das dem Asylsuchenden aufgrund der GG-Zusage zusteht.

  1. Das Asylverfahren

a. Die Anhörung

Wer hat nun überhaupt Anspruch auf ein Asylverfahren?

Jeder Ausländer, der nach Deutschland kommt und der zu erkennen gibt, dass er Asyl sucht.

Er wird zunächst registriert und wird in einer sogenannten Erstaufnahmeein-richtung, einem Sammellager, untergebracht, kurz befragt. Von da aus wird er in eines der Bundesländer verteilt, wird dort einer Gemeinde zugewiesen und in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht, wo er sich im allgemeinen bis zum Ende des Asylverfahrens aufhalten muss.

Dann kümmert sich das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flücht-linge um ihn. Bei einer Nebenstelle dieses Amtes hat er eine Anhörung. Und die wird das Kernstück des Asylverfahrens. Hier muss er lückenlos alle Gründe schildern, die ihn zur Flucht und zur Asylantragstellung veranlasst haben

Und hier beginnt die Tücke des Verfahrens.

Die Anhörung geht so vor sich, dass der Befrager des Bundesamtes Fragen hinsichtlich der Asylgründe stellt und den Flüchtling auffordert, alle Gründe zu benennen. Die Fragen wie auch die Antworten werden von einem Dolmetscher übersetzt. Der Befrager fasst Frage und Antwort in deutscher Sprache kurz zusammen und spricht beides in ein Diktiergerät. Am Ende der Befragung wird diese Kurzfassung dem Asylbewerber zurückübersetzt, und er muss durch seine Unterschrift die Richtigkeit des Protokolls bescheinigen.

 

 

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Hier tauchen einige schwerwiegende Probleme auf, die ich beispielhaft nennen möchte:

Der Befragte weiss nicht, worauf es im deutschen Asylverfahren ankommt. Er erzählt also Dinge, die für ihn wichtig, für sein Verfahren aber wertlos sind. Hier müsste der Befrager einhaken und versuchen, ihm alle Gründe zu entlocken. Das wird in fast kaum einem Fall getan. Der Asylbewerber hat vielleicht wichtige Gründe nicht genannt; sein Vortrag war nicht vollständig. Bringt er weitere Gründe später, etwa im Rahmen des Gerichtsverfahrens, vor, gelten sie meist als gesteigertes Vorbringen, d.h. er hat sich im nachhinein Dinge ausgedacht, um sein Verfahren günstig zu beeinflussen. Sie müssen nicht mehr akzeptiert werden. Häufig erzählen die Flüchtlinge von der Situation in ihrem Land, die der Befrager ohnehin weitgehend kennt oder auch von ihrer Gruppe oder Ethnie. Entscheidend ist aber das persönliche, das Einzel-schicksal.

Die Asylgründe müssen nicht bewiesen werden; der Asylbewerber muss seine Geschichte aber glaubhaft vortragen. Das bedeutet, so haben es Behörden und Gerichte herausgestellt, dass der Vortrag zusammenhängend, konkret, detailliert, widerspruchsfrei, chronologisch sein muss. Der Flüchtling muss auf Rückfrage genaue Daten benennen, sich an Einzelheiten erinnern können. Kann er das nicht, wird sein Vortrag oft als unglaubhaft bewertet und führt zur Ablehnung. Wie bei einer Prüfung hat es der Befrage praktisch in der Hand, einen Asylbewerber scheitern zu lassen oder nicht.

Das kann er etwa dadurch tun, dass er vermeintliche Widersprüche nicht aufzuklären sucht, dass er Unklarheiten nicht durch Fragen beseitigt, dass er eine übertriebene Erinnerungsfähigkeit fordert (das ist besonders bei Daten beliebt) u.a.m.

Was den Anzuhörenden beeinflussen kann, ist Angst vor einem Verhör, das ähnlichkeit mit einem Verhör bei der Polizei und beim Gericht hat, wobei diese Institutionen im Herkunftsland des Flüchtlings eine ganz andere, oft schlimme Bedeutung haben. Auch umgekehrt kann ein freundlicher Befrager dazu veranleiten, manches nicht zu sagen oder bei übersetzungsschwierigkeiten nicht nachzuhaken.

Vor allem geben auch die intellektuellen Fähigkeiten des Asylbewerbers bei den Anhörungen oft den Ausschlag. Der Kurde, der sein Leben lang Schafe gehütet hat, wird kein sprachliches Kunstwerk zustande bringen, anders als der redegewandte Journalist aus Afghanistan.

Es ist schwer für viele Asylbewerber, sich an schlimme Erlebnisse, wie etwa Folter, zu erinnern und darüber zu sprechen.

 

 

 

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  1. Die Entscheidung des Bundesamtes

Das Bundesamt hat zwei grundsätzliche Entscheidungsmöglichkeiten:

Dabei muss es über drei Punkte entscheiden und kann seine Entscheidung auf einen oder mehrere Punkte stützen, nämlich der Wertigkeit nach:

--- trifft Artikel 16 a GG zu? = Asylberechtigter (Flüchtlingsausweis

--- trifft § 51 AuslG zu? = "Kleines Asyl" (Flüchtlingsausweis)

--- gibt es "Abschiebungshindernisse" nach § 53 AuslG, z.B. konkrete Gefahren für Leib und Leben (selten!)" (Duldung, evtl. Aufenthalts-befugnis)

Die Wirkung einer positiven Entscheidung ist, dass der Flüchtling entweder auf Dauer oder mindestens eine Zeitlang in Deutschland bleiben kann.

Hier gibt es zwei Entscheidungsarten:

--- Der Asylantrag wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt

--- Der Asylantrag wird als unbegründet abgelehnt

Die negative Entscheidung berührt natürlich das Bleiberecht des Auslän-ders. Die Entscheidung des Bundesamtes enthält auch die Aufforderung, die Bundesrepublik zu verlassen:

--- bei offensichtlich unbegründet = innerhalb einer Woche

--- bei unbegründet = innerhalb eines Monats

c. Klage des abgelehnten Asylbewerbers

Der abgelehnte Asylbewerber hat das Recht, beim Verwaltungsgericht (VG) zu klagen, und das Verwaltungsgericht wird eines Tages über die Klage ent-scheiden. Für den Asylbewerber hat die Einlegung der Klage folgende Auswirkung hinsichtlich seines Bleiberechts:

Der Asylbewerber kann bis zur Entscheidung des VGs in der Bundes-republik bleiben.

· Ablehnung offensichtlich unbegründet:

Der Asylbewerber muss trotz der Klage-Einlegung Deutschland verlassen. Er kann allerdings einen Eilantrag beim VG stellen und beantragen, dass auch er -wie der als unbegründet Abgelehnte- bis zur Entscheidung über seine Klage im Bundesgebiet bleiben kann. Wird dieser Eilantrag aber abgelehnt, muss er Deutschland verlassen und kann sein weiteres Asyl-verfahren -denn seine eigentliche Klage läuft ja noch- nur vom Ausland aus betreiben.

  1. Klage durch den Bundesbeauftragten

Gegen eine Entscheidung des Bundesamtes hat aber auch der sogenannte Bundesbeauftragte die Möglichkeit, Klage beim Verwaltungsgericht zu

 

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erheben und die Aufhebung der Entscheidung zu fordern. Der Bundes-beauftragte ist der Vertreter des Staates. Bei ihm laufen alle Entscheidungen des Bundesamtes zusammen, und er soll aufgrund der Kenntnis und des Vergleichs aller Entscheidungen für eine gleichmässige Entscheidungspraxis sorgen. Tatsächlich hat der Bundesbeauftragte in der Vergangenheit aber praktisch nur positive Entscheidungen angegriffen. Erst in jüngster Zeit wurde er angewiesen, auch ggf. gegen negative Entscheidungen Klage zu erheben.

  1. Entscheidung des Verwaltungsgerichtes und Rechtsmittel

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes kann wie beim Bundesamt positiv oder negativ ausfallen.

Gegen die Entscheidungen des VG gibt es im allgemeinen die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen. Diese Möglichkeit gibt es sowohl für den abgelehnten Asylbewerber wie auch für den Bundesbe-auftragten. Die Zulassung zu einem weiteren Verfahren beim Oberver-waltungsgericht, bzw. Verwaltungsgerichtshof wird nur in einem sehr engen Rahmen gewährt. Für die meisten Asylbewerber ist das Verfahren mit der Entscheidung des VG abgeschlossen.

Klagen beim Bundesverfassungsgericht sind möglich, werden aber nur in seltenen Fällen überhaupt angenommen.

  1. Sichere Drittstaaten

Der Artikel 16 GG wurde 1993 ausgeweitet und als Artikel 16a weitergeführt. Die Ausweitung betrifft aber leider nur den Textumfang. Die Wirksamkeit wurde erheblich und gefährlich eingeschränkt. Das GG bestimmt danach dass wer aus einem sogenannten sicheren Drittstaat einreist, keinen Anspruch auf Asyl nach dem GG hat. Dabei handelt es sich um Staaten die auch die GFK anwenden, und das sind alle an Deutschland angrenzende Staaten. Solche Flüchtlinge können ggf. ohne die Durchführung eines Verfahrens in das Einreiseland zurückgeschoben werden. Ist nicht feststell-bar, durch welches Land sie eingereist sind, erhalten sie ein Verfahren; sie können aber bei positivem Ausgang nur den § 51 AuslG, also das "Kleine Asyl" zuerkannt bekommen.

g. Das Flughafenverfahren

Ausserdem wurden aufgrund des Artikels 16a GG sichere Herkunftsstaaten bestimmt, das sind Staaten, bei denen man davon ausgeht, dass dort keine Verfolgung stattfindet. Jedem, der aus einem solchen Staat über den Flughafen einzureisen versucht, auch dem, der keine gültigen Papiere vor-legen kann, wird zunächst die Einreise verweigert. In einem Kurzverfahren, (Bundesamt und Verwaltungsgericht) das äusserst kurze Rechtsmittelfristen hat, wird entschieden, ob der Asylbewerber einreisen darf oder zurück-geschoben wird.

 

 

 

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  1. Abschiebung und Abschiebungshaft

Ist ein Asylbewerber vollziehbar ausreisepflichtig, d.h.: Ist seine Frist innerhalb deren er Deutschland verlassen muss, abgelaufen und hält er sich weiterhin ohne Absprache mit der Ausländerbehörde im Inland auf, kann, bzw. muss ihn die Ausländerbehörde abschieben.

Oftmals kann eine Abschiebung tatsächlich nicht sofort vollzogen werden, z.B. weil der Flüchtling keinen Pass besitzt (es gibt auch andere Gründe). Für die Zeit bis zur Beseitigung der Hinderungsgründe (wozu der Flüchtling beitragen muss), gewährt ihm die Ausländerbehörde eine Duldung, d.i. eine Aussetzung der Abschiebung. Gibt es ein Indiz, dass sich der Ausländer der Abschiebung entzie-hen will, kann er in Abschiebehaft genommen werden. Die wird von der Auslän-derbehörde beantragt und vom Amtsgericht angeordnet. Von dort aus wird er dann abgeschoben.

  1. Asylverfahren und Gerechtigkeit

Ich kenne sehr viele Asylbewerber und deren Asylverfahren. Das Ergebnis ist bei einem Vergleich zu einem grossen Teil ungerecht, bzw. willkürlich:

  1. Petition und Kirchenasyl

Gerade die vorgenannten Gründe geben immer wieder Anlass zu Versuchen, auch nach rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren, den Flüchtlingen Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Sie geschehen aus dem Gefühl heraus, dass die sogenannte Rechtsstaatlichkeit sich nicht nur in einem formell einwand-freien Verfahren erschöpfen darf. Die Möglichkeiten Flüchtlingen zu helfen, sind verschwindend gering.

 

 

 

 

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Es gibt die Möglichkeit, sich auch in Bleiberechtsfragen mit einer Petition an den Petitionsausschuss des Bundes- oder Landtages zu wenden.

In Hessen ist es im allgemeinen übung (rechtlich gesehen, besteht kein Anspruch), dass ein Flüchtling bis zur Entscheidung über die Petition nicht abgeschoben wird. Wichtig ist aber zu wissen, dass der Petitionsausschuss nur Empfehlungen aussprechen und keinesfalls ein negativ abgeschlos-senes Asylverfahren revidieren kann. Die Erfolge im Rahmen von Petitionen sind sehr gering und beziehen sich fast ausschliesslich auf humanitäre Gründe.

Gerade beim Kirchenasyl spielt die Frage nach der Gerechtigkeit und natürlich auch die Barmherzigkeit im Hinblick auf menschlich schlimme Situationen eine grosse Rolle. Es wird im allgemeinen nur dann angewandt, wenn alle anderen Versuche, ein Bleiberecht zu erwirken, gescheitert sind.

Beim Kirchenasyl werden ausreisepflichtige Ausländer in Kirchenräume aufge-nommen. Eine rechtliche Institution ist das Kirchenasyl natürlich nicht. Die Kirche als anerkannte moralische Institution geht aber davon aus, dass Polizei und Behörden sich scheuen, in Kirchenräume einzudringen und Flüchtlinge herauszuholen, um sie abzuschieben. man wird mindestens in vielen Bereichen behutsamer vorgehen. Eine weitere Auswirkung des Kirchenasyls: Es werden Einzelfälle einer breiten öffentlichkeit im Detail bekannt (kein Verstecken!), und es hat sich gezeigt, dass das Interesse und die Anteilnahme an solchen Einzelschicksalen wachsen. Dadurch erhöht sich auch der Druck auf die Behörden, und man wird behutsamer vorgehen. Kirchenasyl ist für beide Seiten, für Kirche und auch für die Flüchtlinge, eine grosse Belastung, für die Kirche hinsichtlich der Organisation, für die Flüchtlinge, an Kirchenräume gebunden zu sein, mit ihrem Fall in der öffentlichkeit zu stehen, dabei aber keine Gewissheit zu haben, dass die Bemühungen zum Erfolg führen. Immer-hin gibt es Fälle von Kirchenasyl, die zu einem Bleiberecht geführt haben.

  1. Was können wir tun?

Neben der Hilfe an verschiedenen Stellen des Asylverfahrens, was z.B. die Rechtmässigkeit von Entscheidungen oder Behördenmassnahmen betrifft, gibt es einige Schwerpunkte, wo Hilfe wichtig werden kann:

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Ermutigend ist die Tätigkeit in den meisten Fällen nicht.